Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet bestimmte private Unternehmen dazu, erfasste Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.
Bei Websites herrscht allerdings weiterhin viel Unsicherheit. Denn nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist vor allem, welche Leistungen über die Website angeboten werden und ob sich das digitale Angebot an Verbraucher richtet.
Welche Websites fallen unter das BFSG?
Relevant ist das BFSG insbesondere für sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind digitale Dienstleistungen, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags angeboten werden.
Typische Beispiele sind Online-Shops und digitale Buchungssysteme. Auch die Online-Buchung eines Termins kann nach den Leitlinien zum BFSG darunterfallen.
Eine reine Unternehmenswebsite, auf der Leistungen lediglich vorgestellt und Kontaktdaten bereitgestellt werden, fällt dagegen nicht automatisch unter das Gesetz. Auch ein gewöhnliches Kontaktformular allein bedeutet nicht pauschal, dass die gesamte Website BFSG-pflichtig ist.
Entscheidend ist deshalb immer, welche Funktion die Website tatsächlich erfüllt.
Welche Unternehmen sind ausgenommen?
Für Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gibt es eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt.
Solche Unternehmen sind bei Dienstleistungen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen.
Wichtig: Die Ausnahme bezieht sich auf Dienstleistungen. Für Unternehmen, die vom BFSG erfasste Produkte herstellen, importieren oder vertreiben, gelten andere Regeln. Im Einzelfall sollte deshalb geprüft werden, welche Rolle das Unternehmen tatsächlich einnimmt.
Was bedeutet eine barrierefreie Website?
Barrierefreiheit bedeutet, dass möglichst viele Menschen eine Website selbstständig nutzen können – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder technischen Einschränkungen.
Typische Anforderungen betreffen beispielsweise:
- ausreichende Farbkontraste und gut lesbare Texte,
- Alternativtexte für relevante Bilder,
- eine vollständig per Tastatur bedienbare Navigation,
- verständliche Beschriftungen von Formularfeldern,
- nachvollziehbare Fehlermeldungen bei Formularen,
- Untertitel oder andere Alternativen für relevante audiovisuelle Inhalte,
- eine saubere Struktur mit sinnvollen Überschriften,
- barrierefrei nutzbare Dokumente, sofern diese Teil der betroffenen Dienstleistung sind.
Eine zentrale technische Orientierung für barrierefreie Websites ist die europäische Norm EN 301 549. Diese verweist für Websites auf Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).
Barrierefreiheit sollte dabei nicht erst am Ende eines Website-Projekts geprüft werden. Viele Anforderungen lassen sich wesentlich einfacher umsetzen, wenn Struktur, Design und technische Entwicklung von Anfang an darauf ausgerichtet sind.
WCAG 2.1 oder WCAG 2.2?
Die technische Grundlage entwickelt sich weiter. Die bislang maßgebliche EN 301 549 in der Version 3.2.1 verweist für Websites auf Kriterien der WCAG 2.1.
Im September 2026 wurde bereits die neue EN 301 549 V4.1.1 veröffentlicht, die sich an der WCAG 2.2 orientiert. Zum aktuellen Zeitpunkt ist diese neue Version jedoch noch nicht vollständig als harmonisierte Norm für das BFSG rechtswirksam.
Für neue Website-Projekte ist es trotzdem sinnvoll, die zusätzlichen Anforderungen der WCAG 2.2 bereits mitzudenken. So muss eine Website nicht kurz nach ihrer Fertigstellung erneut angepasst werden.
Barrierefreiheit lohnt sich auch ohne gesetzliche Pflicht
Auch Unternehmen, die nicht unter das BFSG fallen, können von einer barrierearmen oder barrierefreien Website profitieren.
Gut lesbare Inhalte, verständliche Navigation, klar aufgebaute Formulare und eine sinnvolle Seitenstruktur verbessern die Nutzung für viele Menschen – beispielsweise auch für ältere Nutzer, Menschen mit temporären Einschränkungen oder Besucher, die eine Website auf kleinen Displays verwenden.
Einige Maßnahmen überschneiden sich außerdem mit guten technischen und inhaltlichen SEO-Grundlagen. Eine saubere Überschriftenstruktur, verständliche Inhalte und sinnvoll eingesetzte Alternativtexte helfen Suchmaschinen ebenfalls dabei, Inhalte besser einzuordnen.
Barrierefreiheit sollte deshalb nicht ausschließlich als gesetzliche Verpflichtung betrachtet werden, sondern als Bestandteil einer guten und nutzerfreundlichen Website.
Wie sollten Unternehmen jetzt vorgehen?
Wer unsicher ist, sollte zunächst prüfen, ob das eigene digitale Angebot überhaupt in den Anwendungsbereich des BFSG fällt. Entscheidend sind dabei nicht allein Unternehmensgröße oder das Vorhandensein einer Website, sondern vor allem die darüber angebotenen Produkte und Dienstleistungen.
Ist die Website betroffen, sollte anschließend geprüft werden, an welchen Stellen Barrieren bestehen. Automatisierte Testwerkzeuge können dabei erste Hinweise liefern, ersetzen jedoch keine vollständige manuelle Prüfung.
Typische Schwerpunkte sind Navigation, Formulare, Kontraste, Bilder, Videos, PDF-Dokumente und die Bedienbarkeit mit Tastatur und Screenreader.
Fazit: Erst prüfen, dann gezielt umsetzen
Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen gesetzlich relevant. Die Aussage „Jede Unternehmenswebsite muss barrierefrei sein“ ist jedoch zu pauschal.
Insbesondere Online-Shops, Buchungssysteme und andere digitale B2C-Dienstleistungen sollten genau prüfen, welche Anforderungen des BFSG für sie gelten. Aber auch für Unternehmen außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs lohnt es sich, Barrieren auf der eigenen Website abzubauen.
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